"Ich möchte so gern ein Hund sein, dann müsste nämlich jemand anderes die Steuern für mich zahlen."
Peter E. Schumacher
 
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Kanzlei Wörner

Kompetenz durch Fokussierung ...

lautet die Philosophie der Rechtsanwaltskanzlei Wolfgang Wörner, denn in einem immer breiter und komplexer werdenden Rechtsmarkt, kann eine Beratung auf höchstem Niveau - die dennoch in einem vertretbaren Preisrahmen erfolgen soll - nur durch Spezialisierung, verbunden mit konsequenter und regelmäßiger Fortbildung, sichergestellt werden.

Neben der gesamten Palette der klassischen Steuerberatung bietet die Rechtsanwaltskanzlei Wörner daher vornehmlich Rechtsberatung auf den Gebieten des Steuerrechts und des Wirtschafts-, insbesondere Steuerstrafrechts. Ferner verfügt Sie über eine ausgewiesene Expertise in Fragen der Steuerberater-, Anwalts-, Notar- und Wirtschaftsprüferhaftung.

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Rechtsgebietsübergreifend ...

haben sich eine Vielzahl von ständigen Kooperationen mit spezialisierten Berufskollegen herausgebildet, um auch interdisziplinär alle auftretenden Fragen beantworten zu können.

Auch international positioniert sich die Kanzlei durch eine enge Zusammenarbeit mit einer führenden Wirtschaftskanzlei in Kapstadt, die es ermöglicht umfangreich Hilfestellung bei der Platzierung eines Investments, dem Erwerb einer Immobilie, der Verlegung einer Betriebsstätte oder sogar des eigenen Lebensmittelpunktes nach Südafrika zu leisten.

Ich möchte Sie auf den folgenden Seiten einladen, die Kanzlei und Ihre Leistungsfelder, sowie mich und meine Kooperationspartner ein wenig näher kennen zu lernen.

Herzlichst, Ihr Wolfgang Wörner




Neues zur Umsatzsteuer auf Partyleistungen
Arbeitszimmer bei Telearbeitsplatz
Stellt ein Partyservice zusätzlich zur Lieferung von Speisen und Getränken auch Geschirr, Tische, Sitzgelegenheiten, Zelte und Dekorationsmaterial zur Verfügung, unterscheidet sich diese Leistung wesentlich von der Anlieferung lediglich verzehrfertiger Speisen und Getränke. Daher unterliegen diese Leistungen insgesamt nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 Prozent. Das Bereitstellen der Infrastruktur neben den Speisen und Getränken ist aus Sicht des Kunden nicht lediglich eine Leistung, die nebenbei erbracht wird.
Bei so genannten Mischverträgen im Zusammenhang mit Telearbeitsplätzen arbeiten die Arbeitnehmer sowohl im Unternehmen als auch zu Hause. Zu keiner Abzugsbeschränkung für das häusliche Arbeitszimmer kommt es in diesen Fällen, wenn der Arbeitnehmer eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen zu Hause und an zwei Tagen im Betrieb seines Arbeitgebers erbringt. Ausreichend für den vollen Abzug der Aufwendungen ist dann also über die Woche gesehen ein überwiegender Aufenthalt nach Stunden im Arbeitszimmer. Auch die für das kommende Jahr geplante Einschränkung ändert an dieser Beurteilung nichts.
www.bundesfinanzhof.de
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Rechtsanwalt Wolfgang Wörner Gartenstraße 7a 61273 Wehrheim
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