"Diejenigen Ausreden, in denen gesagt wird, warum die AG keine Steuern bezahlen kann, werden in einer sogenannten Bilanz zusammengestellt."
Kurt Tucholsky
 
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Honorare


Als Mandant erwarten Sie zu Recht, dass ein Rechtsanwalt oder Berater Ihnen gegenüber seine Leistungen stets mit hohem Engagement und in bester Qualität erbringt.

Die Honorierung für diese Tätigkeiten erfolgt im Grundsatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), sowie im Rahmen der Steuerberatung unter Einbezug der Steuerberatergebührenverordnung (StbGebV). Aus diesen Normen ergeben sich die Honorare für die Tätigkeit des Anwalts abhängig von der Höhe des Streit- bzw. Gegenstandswertes.



Es gibt jedoch auch andere Möglichkeiten der Honorargestaltung, die im Vorfeld einer Mandatierung festgelegt werden können, um für die jeweilige anwaltliche Tätigkeit ein maßgeschneidertes Konzept zu finden, dass den Bedürfnissen beider Seiten nach angemessener Honorierung Rechnung trägt.

Es bestehen daher folgende Abrechnungsmöglichkeiten:

punkt2.gif (105 Byte) RVG bzw. StbGebV   punkt2.gif (105 Byte) Stundenhonorar   punkt2.gif (105 Byte) Pauschalhonorar   punkt2.gif (105 Byte) Beratungspauschalen

 

Abrechnung nach RVG / StbGebVO

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und die Steuerberatergebührenverordnung (StbGebV) enthalten die meisten denkbaren Konstellationen, die Gebührenansprüche für Leistungen des Anwalts oder des Steuerberaters auslösen. Maßgeblich für die Höhe des Honorars ist hierbei der Streit- bzw. Gegenstandswert.



Je höher dieser Wert ist, umso höher sind auch die Gebühren, die der Anwalt für seine Tätigkeit erhält. Weiterhin wird differenziert, welche Tätigkeiten der Anwalt/Steuerberater entfaltet hat, ob er nur außergerichtlich oder in einem Gerichtsverfahren aufgetreten ist, ob er einen Vergleich geschlossen oder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels geprüft hat.

Selbstverständlich können an dieser Stelle nicht alle Einzelfragen des anwaltlichen Gebührenrechtes erläutert werden. Wenn Sie diesbezüglich eine detaillierte Beratung oder Erläuterung wünschen, sprechen Sie mich bitte an.


Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist zu beachten, dass diese ausschließlich die Gebühren des Anwalts übernimmt, die über das RVG abgerechnet werden.

 

Stundenhonorar

Viele Streitfragen, beispielsweise im Bereich der Steuergestaltungsberatung, der Beraterhaftung oder der erbrechtlichen Beratungen sind mit einem enorm hohen Zeitaufwand alleine für das Aktenstudium verbunden. Auch Strafsachen gehören oft zu diesen Mandaten.


Die Tätigkeit, die der Anwalt hier zu erbringen hat, wird von dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht angemessen vergütet, sodass ich in diesen Fällen um die Vereinbarung eines Stundenhonorars ersuche. Über die Höhe entscheidet der Einzelfall. Es versteht sich von selbst, dass Sie auf Wunsch mit Rechnungsstellung
eine systematische Stundenerfassung erhalten, aus der Sie ersehen können, wann
welche Tätigkeit für Sie angefallen sind.


 

Pauschalhonorar

Statt eines Stundenhonorars kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Dies hat den Vorteil, dass von vornherein feststeht, welche Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit anfallen. Bitte beachten Sie aber, dass es dem Anwalt aus berufsrechtlichen Gründen verboten ist, niedrigere Gebühren zu vereinbaren, als er für seine Tätigkeit bei einer Abrechnung über das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erhalten würde.

 

Beratungspauschale

... in der Steuerberatung

Die umfassende Mandatierung durch ein Unternehmen im Bereich der Steuerberatung umfasst häufig die Erledigung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, sowie die Erstellung des Jahresabschlusses und der jährlichen betrieblichen Steuererklärungen. Daneben tauchen im allgemeinen Geschäftsverkehr nahezu täglich Fragen nach der steuerlichen Behandlung steuerlicher Sachverhalte auf, die unverzüglich aufzuklären sind.

Die Erledigung der Buchhaltung wird meist durch ein monatliches Pauschalhonorar, Jahresabschluss und Steuererklärungen werden Gegenstandswertabhängig und Einzelfragen nach Zeitgebühr abgerechnet.


Dies führt zu einer vom Unternehmer kaum kalkulierbaren Gesamtbelastung. Insbesondere fallen die Gebühren für die Erstellung des Jahresabschlusses und der Steuererklärungen - die der Höhe nach die Gebühren der Buchhaltung des ganzen Jahres meist deutlich übersteigen - einmal jährlich an. Zeitlich trifft dies in der Regel mit den entsprechenden steuerlichen Nach- und Anpassungszahlungen zusammen, die aus den Abschlüssen resultieren, sodass die Liquiditätsbelastung aus diesem Vorgang erdrückende Züge annehmen kann.



Durch die Vereinbarung einer steuerlichen Beratungspauschale, die sowohl die Erstellung der Finanz- und Lohnbuchhaltung, sowie die Erstellung des Jahresabschlusses nebst Steuererklärungen und die laufende Steuerberatung beinhaltet, wird der gesamte Kostenblock der Steuerberatung auf ein überschaubares und kalkulierbares Maß gedrosselt und liquiditätsschonend auf 12 gleichbleibende Raten verteilt.

Die Ausgestaltung dieses Beratungsvertrages, dessen Umfang sowie die Höhe der Pauschale orientiert sich an dem durchschnittlich anfallenden Stundenaufwand für die Gesamttätigkeit und muss individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens abgestimmt werden.

... in der Rechtsberatung

Für viele mittelständische Betriebe und Handwerksunternehmen besteht ein laufender Beratungsbedarf auch im Bereich der Rechtsberatung. Gerade Fragen aus dem Bereich des Arbeitsrechts treten häufig täglich auf und bedürfen der anwaltlichen Klärung. Nicht nur mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden, sondern auch sehr kostenintensiv wäre es, für jede dieser Fragen ein eigenes anwaltliches Mandatsverhältnis zu begründen.

Auch hier biete ich meinen Firmenmandaten eine monatliche Pauschale an, mit der die - meist telefonische - anwaltliche Beratung im Rahmen der betrieblichen Rechtsfragen abgegolten wird. Die Ausgestaltung dieses Beratungsvertrages, dessen Umfang sowie die Höhe der Pauschale ist selbstverständlich individuell auf die Bedürfnisse des Unternehmens abzustimmen.


Rechtsanwalt Wolfgang Wörner Gartenstraße 7a 61273 Wehrheim
Tel.: +49 (0)6081 919754 Fax: +49 (0)6081 919753
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